Schachklub Neuburg e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Schachklub Neuburg e.V.“.
2. Der Vereinssitz ist Neuburg.
3. Der Verein ist beim Amtsgericht Neuburg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein pflegt und fördert den Sport, insbesondere den Schachsport. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Breitensportmaßnahmen, sowie Teilnahme an und Durchführung von sportlichen Begegnungen, Turnieren und Lehrgängen verwirklicht. Hierbei hat die Förderung der Jugendarbeit Priorität.
2. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zweck“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein verfolgt seine Zwecke selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Lediglich im Jugendbereich dürfen Prämien für besondere Leistungen ausgezahlt werden. Die Prämienhöhe muss durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes beschlossen werden.
§ 3 Mitgliedschaft in übergeordneten Sportorganisationen
1. Der Verein ist durch Mitgliedschaft in die Hierarchie des Deutschen Schachbundes eingebunden, der seinerseits Mitglied des Weltschachbundes FIDE und des Deutschen Sportbundes ist.
2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen LandesSportverband vermittelt.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Die Jugendversammlung
3. Der Vorstand
§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
2. Mindestens 20% der Mitglieder können beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder andernfalls einem eigens dazu gewählten Mitglied geleitet.
4. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich oder per eMail ein. Er hat dabei eine Frist von drei Wochen einzuhalten. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
6. Das aktive Wahlrecht haben alle Mitglieder mit vollendetem 12. Lebensjahr. Das passive Wahlrecht haben alle Mitglieder mit vollendetem 14. Lebensjahr. Für den Vorstand nach § 26 BGB und die Kassenprüfer beginnt das passive Wahlrecht erst mit der Volljährigkeit. Rederecht haben alle Mitglieder mit vollendetem7. Lebensjahr.
7. Für Beschlüsse und Abstimmungen gilt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. Alle Personenwahlen sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann offen abgestimmt werden, wenn von niemandem geheime Abstimmung verlangt wird. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit oder bei Nichterreichen einer absoluten Mehrheit entscheidet eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen, bei erneuter Stimmengleichheit das Los zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen in der Stichwahl.
9. Die Mitgliederversammlung bestätigt oder entlässt den Jugendwart, wählt die anderen Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer. Weitere Ausschüsse können ggf. gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand des Vereins bekleiden.
Die Neuwahlen erfolgen für den Vorstand auf jeder in einem geradzahligen Jahr stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung und auf jeder zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und für mindestens einen Kassenprüfer auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
10. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge. Anträge zur Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Dringlichkeitsanträge zur Änderung der Satzung bedürfen der Einstimmigkeit, dabei gelten Enthaltungen als Ablehnungen.
11. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einer Versammlung einen Protokollführer. Das Versammlungsprotokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
12. Das Protokoll ist nach Fertigstellung beim Haupttraining, möglichst aber bei jedem Training für mindestens sechs Wochen zur Einsicht auszulegen. Protokollrügen sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
13. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und von etwaigen Ausschüssen entgegen.
14. Die Mitgliederversammlung setzt die Beiträge, Umlagen und Gebühren fest. Sie kann pro Person und Jahr Geldbußen bis zu einer Höhe von einem Jahresbeitrag wegen unsportlichen oder vereinsschädigenden Verhaltens aussprechen.
15. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied mit absoluter Mehrheit ausschließen.
16. Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenordnung beschließen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes eine Person ehren.
17. Alle Anträge müssen vor der Abstimmung schriftlich formuliert und auf Wunsch verlesen werden.
18. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu stellen. Anträge an die Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform und sind bis zu einer Woche, bei Anträgen auf Änderung der Satzung bis zu zwei Wochen, vor einer Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen, sonst gelten sie als Dringlichkeitsanträge.
§ 6 Die Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung findet innerhalb von vier Wochen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
2. Sie wird vom Jugendwart oder andernfalls einem eigens dazu gewählten Mitglied geleitet.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Der Jugendwart oder der Vorstand lädt zur Jugendversammlung schriftlich ein. Er hat eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
5. Das aktive Wahlrecht haben alle Vereinsmitglieder, die Jugendliche im Sinne der Spielordnung des übergeordneten Fachverbandes sind und das 7. Lebensjahr vollendet haben, sowie andere in den Jugendbereich gewählte oder berufene Vereinsmitglieder. Für den Jugendwart beginnt das passive Wahlrecht erst mit der Volljährigkeit, er kann aus dem Kreis aller volljährigen Vereinsmitglieder gewählt werden. Für den Jugendsprecher beginnt das passive Wahlrecht mit vollendetem 12. Lebensjahr, er muss Jugendlicher im Sinne der Spielordnung des übergeordneten Fachverbandes sein. Rederecht haben alle Mitglieder. Die Neuwahlen erfolgen für den Jugendwart auf jeder Jugendversammlung, die einer in einem geradzahligen Jahr stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung vorausgeht, für den Jugendsprecher auf jeder Jugendversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Jugendwartes beginnt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
6. Für Beschlüsse und Abstimmungen gilt die einfache Stimmenmehrheit, soweit es in der Jugendordnung nicht anders geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jugendwartes.
7. Alle Personenwahlen sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann offen abgestimmt werden, wenn von niemandem geheime Abstimmung verlangt wird. Gewählt ist, wer die
absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit oder bei Nichterreichen einer absoluten Mehrheit entscheidet eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen, bei erneuter Stimmengleichheit das Los zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen in der Stichwahl.
8. Die Jugendversammlung kann für den Jugendbereich eine Jugendordnung beschließen.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand regelt das Vereinsleben. Er ist ehrenamtlich tätig.
2. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragen. Zur Regelung bestimmter Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen oder weitere Personen befristet und mit eingeschränkten Aufgaben in den Vorstand berufen.
3. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit aller Ausschüsse, der nicht in § 7 Absatz 6 genannten Vorstandsmitglieder und der Jugendversammlung. Er kann deren Beschlüsse außer Kraft setzen, er kann die nach §7 Absatz 2 in den Vorstand berufenen Mitglieder von ihren Aufgaben entbinden und diese Ausschüsse auflösen, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert.
4. Der Vorstand kann Personen, die sich für den Verein verdient gemacht haben, der Mitgliederversammlung zur Ehrung vorschlagen.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen mit folgenden Ämtern:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Schriftführer/in
e) Spielleiter/in
f) Pressewart
g) Jugendleiter/in
h) Jugendsprecher/in
5. Im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende der 2. Vorsitzende und der Kassenwart zur Vertretung des Vereins gerichtlich und aussergerichtlich einzelvertretungsberechtigt.
6. Im Vorstand werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle Abstimmungen des Vorstandes sind vorstandsintern offen.
7. Auf Antrag kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern Beiträge, Umlagen, Gebühren oder Geldbußen stunden, ermäßigen oder erlassen.
8. Der Vorstand kann pro Jahr Geldbußen bis zu einer Höhe von einem Jahresbeitrag wegen vereinsschädigenden Verhaltens gegen ein Vereinsmitglied aussprechen, pro Fall jedoch höchstens ein Drittel eines Jahresbeitrags. Vor dem Aussprechen einer Buße muss das Vereinsmitglied gehört werden. In minder schweren Fällen kann eine angemessene Ordnungsmaßnahme beschlossen werden. In sehr schweren Fällen kann der Vorstand ein Vereinsmitglied ausschließen, das Nähere regelt § 9.
9. Der Vorstand beruft für jede Mannschaft des Erwachsenenspielbetriebs einen Mannschaftsführer und kann ihn jederzeit wieder abberufen.
10. Der Vorstand wird einberufen, wenn eine Beschlussfassung oder ähnliches erforderlich wird, oder zwei Vorstandsmitglieder beim Vorsitzenden die Einberufung beantragen oder der Vorsitzende es wünscht. Es ist eine der Sache angemessene Frist zu beachten. Jede vom Vorsitzenden einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig.
11. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung beschließen.
12. Der Vorstand ist Berufungsinstanz für spieltechnische Entscheidungen des Turnierleiters oder einer Turnierleitung.
13. Der Vorstand kann eine Spielordnung beschließen.
14. Zu Beschlüssen, die Jugendliche betreffen, soll der Jugendsprecher gehört werden.
§ 8 Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Schachklubs Neuburg e.V. setzen sich zusammen aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern (Aktive)
b) Außerordentlichen Mitgliedern (Passive, Zweitmitglieder)
c) Ehrenmitgliedern
2. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei minderjährigen Mitgliedern ist das Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Entscheidung über die Aufnahme hat der Vorstand.
3. Die Ausübung der Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
4. Jedes Mitglied hat sich für das Vereinsinteresse einzusetzen.
5. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung und den Satzungen der Fachverbände, denen der Verein angehört.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod des Mitglieds,
b) Austritt des Mitglieds,
c) Ausschluss des Mitglieds,
d) Vereinsauflösung.
2. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 31.12. eines Jahres schriftlich beim Vorsitzenden gekündigt werden. Der Vorsitzende hat auf Wunsch des kündigenden Mitglieds den Erhalt und das Datum des Erhalts der Kündigung schriftlich zu bestätigen.
3. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf erworbene Finanz- oder Sachmittel des Vereins. Mit der Abmeldung hat das Mitglied das in seiner Obhut befindliche Vereinseigentum zurückzugeben.
4. Ausschlussgründe sind
a) schuldhafter Beitragsrückstand nach zweimaliger Anmahnung (drei Monate nach Fälligkeit);
b) vorsätzliche Nichtbeachtung der Vereinssatzung und der das Vereinsleben bestimmenden Regelungen;
c) grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins.
5. Der Ausschluss erfolgt nach einer Entschließung des Vorstandes. Die Mitteilung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe per eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift zu senden. Im Ausschlussverfahren muss das Mitglied gehört werden. Kommt das Mitglied der schriftlichen Aufforderung zur Anhörung nicht nach, kann ohne Anhörung verhandelt und beschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen nach Zusendung der Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
§ 10 Finanzwesen
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge, Gebühren, Umlagen und 3 Geldbußen zu leisten. Sie sollen sich am Bankeinzugsverfahren beteiligen.
2. Die festgesetzten Beiträge sind bis zum 15.02. des Jahres fällig.
3. Der Finanzwart führt die Vereinskasse.
4. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Kasse.
5. Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan. Er ist die Grundlage für die Verwaltung der 3 Einnahmen und Ausgaben.
6. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplanes Personen gegen Entgelt 33 mit der Durchführung von sportlichen und Verwaltungsaufgaben zu beauftragen. Er 333setzt für Fahrten im Auftrag des Vereins ein angemessenes Entgelt (PKW333Kilometergeld o.ä.) fest.
7. Das Ergebnis des Jahresabschlusses ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen und 333über den Haushaltsplan des Folgejahres zu berichten.
8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
2. Mitglieder mit einem gültigen Übungsleiterschein können für ihre Übungsleitertätigkeit auf der Grundlage eines Dienstvertrages eine Aufwandsentschädigung (auch als Pauschale) erhalten. Die Höhe der Entschädigung muss durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes beschlossen werden.Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
3. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen oder nachprüfbaren Aufstellungen, nachgewiesen werden.
§ 12 Haftung
1. „Die Haftung des Vereins, seiner Organe und der von ihm Beauftragten beschränkt sich gegenüber Vereinsmitgliedern auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.“
2. Verhält sich ein Mitglied satzungswidrig (dies gilt auch bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der Sportverbände), so haftet dieses Vereinsmitglied und nicht der Verein für daraus entstehende finanzielle Schäden.
3. In besonders gelagerten Fällen entscheidet der Vorstand über die Haftung.
§ 13 Vereinsauflösung
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein solcher Beschluss kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Zu einem solchen Beschluss ist die Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Die zur Zeit im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatoren.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks, Verwendung für Umweltschutz.
5. Die Fusion mit einem anderen Sportverein, der als gemeinnützig anerkannt ist, gilt nicht als Auflösung.
§ 14 Inkrafttreten
Neuburg den 20.07.2017